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BAG 17.01.1995 9 AZR 664/93

Urlaubsrecht; | Geltendmachung einer Urlaubsabgeltung nach Kündigung

Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist ebenso wie der Urlaubsanspruch befristet. Wie dieser erlischt er mit Ablauf des Urlaubsjahres oder - soweit er z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit übertragen worden ist - mit Ablauf des 31. 3. des Folgejahres. Nur soweit der Arbeitnehmer vor Ablauf dieser Fristen den Arbeitgeber durch eine Mahnung in Verzug gesetzt hat, ist der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet. Dafür genügt die Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht. Auch bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage bedarf es der fristgerechten Geltendmachung des Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruchs ().

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