Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes im Sinne des
§ 16 Abs. 1 EStG müssen Wirtschaftsgüter, die nicht auf den Erwerber des Betriebes übertragen, sondern vom Veräußerer in das Privatvermögen
übernommen werden, dem Veräußerungspreis mit dem gemeinen Wert zugerechnet werden; auch die Auflösung der stillen Reserven,
die in den in das Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgütern stecken, ist tariflich begünstigt.
Passivierte Verbindlichkeiten, die nicht auf den Erwerber übergehen, müssen bei der Errechnung des Betriebsvermögens im Zeitpunkt
der Veräußerung ausgeschieden werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 418 BFHE 1963 S. 414 Nr. 75 FAAAB-51158
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