Der I. Senat schließt sich der Entscheidung des III. Senats III 279/58 S vom (Slg. Bd. 74 S. 385) zur Rechtsmittelbefugnis
der Gemeinden gegen Grundsteuermeßbescheide auf Grund des
Art. 19 Abs. 4 GG für die Gewerbesteuer an.
Hat das Finanzamt den Gewerbesteuermeßbetrag aus Billigkeitsgründen nach
§ 131 Abs. 1 Satz 2 AO ohne Zustimmung der Gemeinde niedriger festgesetzt, so ist es auf Verlangen der Gemeinde unabhängig von der Rechtskraft des
Bescheides verpflichtet, diesen Bescheid durch einen neuen, die Billigkeitsmaßnahme nicht berücksichtigenden Bescheid zu ersetzen.
Die Gemeinde kann ihren der Verpflichtung des Finanzamts (Ziff. 2) entsprechenden Anspruch nicht in einem Verfahren vor den
Finanzgerichten durchsetzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 497 BFHE 1963 S. 632 Nr. 75 QAAAB-51124
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.