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BFH Urteil v. - VI 194/61 U BStBl 1962 III S. 306

Leitsatz

  1. § 23 Abs. 4 EStG betrifft nur die Frage, wie der Spekulationsgewinn zu berechnen ist. Für welches Kalenderjahr der Spekulationsgewinn steuerlich erfaßt wird, ist nach § 11 EStG zu beurteilen.

  2. Fließt dem Veräußerer ein Spekulationsgewinn erst im Laufe mehrerer Kalenderjahre in Raten zu, so ist der Spekulationsgewinn im Sinne des § 23 Abs. 4 EStG nicht voll im Jahre der Veräußerung zu versteuern, sondern auf die Jahre zu verteilen, in denen dem Steuerpflichtigen Teile des Entgelts zufließen.

Fundstelle(n):
BStBl 1962 III Seite 306
OAAAB-51087

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BFH, Urteil v. 13.04.1962 - VI 194/61 U

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