Da die Gewinnanteile des Kommanditisten im Einkommensteuerrecht gemäß §15 Ziff. 2
EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen, erfordert es die -- soweit als möglich -- anzustrebende Einheitlichkeit der rechtlichen
Beurteilung, sie bei einer für die Besteuerung von Einkommen notwendigen Entscheidung einer zivilrechtlichen Vortrage bürgerlich-rechtlich
als Einkünfte aus dem Betrieb eines Erwerbsgeschäftes zu behandeln.
Das hatte für eine Kommanditistin, die als Ehefrau im gesetzlichen Güterstand der ehemännlichen Verwaltung und Nutznießung
lebte, bis zum zur Folge, daß die Erträge aus ihrer Kommanditbeteiligung als Einkünfte aus dem Betrieb eines
Erwerbsgeschäftes gemäß
§1367 BGB alter Fassung zu ihrem Vorbehaltsgut gehörten
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