Erhalten Kinder auf Grund eines steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnisses mit ihren Eltern Lohn-(Gehalts-) nachzahlungen,
so stellt die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Arbeitsleistung des Kindes erfolgte Nachzahlung steuerlich eine weitere
Arbeitsvergütung dar, soweit sie im Rahmen der Gesamtvergütung angemessen und in einem vernünftigen zeitlichen Zusammenhang
mit der Arbeitsleistung festgelegt und auch tatsächlich bezahlt worden ist.
Für die Nachzahlung ist im allgemeinen eine Rückstellung in der rechtzeitig aufgestellten Bilanz des Wirtschaftsjahres zulässig,
für das die Nachzahlung geleistet wird, sofern zu der Nachzahlung nicht eindeutig Umstände geführt haben, die erst nach dem
Bilanzstichtag eingetreten sind. Das zwischen den Eltern und Kindern bestehende Arbeitsverhältnis stellt grundsätzlich für
sich bereits die klare bürgerlichrechtliche Grundlage für die Anerkennung einer Rückstellung für Arbeitslohn im Sinne des
Urteils des I. Senats des Bundesfinanzhofs I 193/55 U vom (BStBl 1956 III S. 17, Slg. Bd. 62 S. 43) dar. Soweit aus dieser Entscheidung zu diesem Punkt etwas anderes entnommen werden müßte, tritt ihr der
Senat nicht bei.
Diese Grundsätze (Ziff. 1 und 2) gelten vor allem auch dann, wenn ausdrückliche Abmachungen (Vereinbarungen, Zusagen) fehlen,
nach den Gesamtumständen des Falles jedoch nicht erwartet werden kann, daß das Kind auf eine angemessene Vergütung verzichtet
hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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