Schnittholz (unbesäumte und besäumte Bretter, Kanthölzer, Bohlen, Latten, Blochware, prismiertes Holz), das in einem dem
gewerblichen Bereiche zugehörigen Sägewerk hergestellt wird, ist auch dann nicht als innerhalb eines forstwirtschaftlichen
Betriebes erzeugt anzusehen, wenn das hierbei verwendete Rohholz aus den Forsten des Sägewerksbesitzers kommt. Auf die Lieferungen
solchen Schnittholzes findet der ermäßigte Steuersatz des § 7 Abs. 2 Ziff. 2a
UStG keine Anwendung.
Das Finanzamt hat bei jeder Veranlagung erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Umsatzbesteuerung, aber auch,
ob die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung oder Umsatzsteuervergünstigung gegeben sind.