Werden durch eine Betriebsprüfung neue Tatsachen festgestellt, die zu einer Erhöhung der Umsatzsteuer führen, so stellt
die Erhöhung der Umsatzsteuerschuld für die Veranlagung der Körperschaftsteuer keine neue Tatsache im Sinne des § 222 Abs.
1 Ziff. 2
AO für das Jahr dar, für das die Umsatzsteuer erhöht wird. Der Senat tritt im Ergebnis der Entscheidung des Bundesfinanzhofs
IV 117/58 U vom , BStBl 1961 III S. 534, Slg. Bd. 73 S. 735, bei.
Wird die Umsatzsteuerschuld mit dem durch eine Betriebsprüfung festgestellten Erhöhungsbetrag in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in der Bilanz des Jahres zurückgestellt, zu dem sie wirtschaftlich gehört, so findet
auf die steuerliche Auswirkung dieser Rückstellung die Schranke des
§ 234 AO keine Anwendung.
Erhöhen sich infolge von Nachaktivierungen in den Vorjahren die Absetzungen für Abnutzung der folgenden Jahre, so liegt
hierin keine neue Tatsache der folgenden Jahre im Sinne des § 222 Abs. 1 Ziff. 2
AO. Die Erhöhung der Absetzungen für Abnutzung führt vielmehr zu einer Berichtigung der Veranlagung nach § 4 Abs. 3 Ziff. 2
StAnpG. Eine Wiederaufrollung der Veranlagung in vollem Umfang findet nicht statt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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