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BFH Urteil v. - VI 166/57 U

Leitsatz

  1. Die, Befreiungsvorschrift des § 3 Ziff. 11 EStG 1951 (Steuerfreiheit für aus öffentlichen Kassen gezahlte Aufwandsentschädigungen) greift nicht ein, wenn die "Dienstaufwandsentschädigung" für eine Zeit nachgezahlt worden ist, in der der Empfänger wegen Dienstenthebung keine Dienste geleistet hat.

  2. Die Vergünstigung des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe d EStG 1951 (Absetzung der auf Grund langfristiger Kapitalansammlungsverträge geleisteten Beiträge als Sonderausgaben) kann nur derjenige in Anspruch nehmen, der die Beiträge auf einen von ihm selbst abgeschlossenen Kapitalansammlungsvertrag geleistet hat.

Fundstelle(n):
FAAAB-51038

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BFH, Urteil v. 14.03.1958 - VI 166/57 U

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