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BFH Urteil v. - IV 27/58 U

Leitsatz

Ist eine Sache bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom (BGBl 1957 I S. 848 = BStBl 1957 I S. 352) in der Berufungsinstanz anhängig, so hat das Finanzgericht zu prüfen, ob eine getrennte Veranlagung der Ehegatten nach § 26a EStG erforderlich ist. Bejahendenfalls hat es die hiernach gebotenen Steuerfestsetzungen durchzuführen.

Es ist unzulässig, die Einspruchsentscheidung sowie den gegen die Eheleute ergangenen Steuerbescheid aufzuheben und die Sache zur Durchführung der getrennten Veranlagung an das Finanzamt zurückzuverweisen.

Fundstelle(n):
LAAAB-51036

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BFH, Urteil v. 11.03.1958 - IV 27/58 U

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