Trotz des in den §§ 8, 9 Abs. 1 Ziff. 2 VVG ausgesprochenen Verbots, nach dem Währungsstichtag über die bei einem Bankinstitut
bestehenden RM-Guthaben zu verfügen, können bei der Ermittlung des Schuldnergewinns im Rahmen der Hypothekengewinnabgabe
Guthabenkonten bei einem solchen Institut dann mit durch Hypothek oder Grundschuld gesicherten Schuldkonten verrechnet werden,
wenn sie zu den Schuldkonten im Verhältnis von Hauptkonten zu Vor- oder Nebenkonten stehen und wenn die zwischen dem Kreditinstitut
und dem Kunden vor der Währungsumstellung getroffenen Vereinbarungen dahin gehen, daß nur die saldierte Schuld durch Grundpfandrecht
gesichert werden soll.
Handelt es sich bei den unter Ziff. 1 genannten Grundpfandrechten um Höchstbetragshypotheken oder Höchstbetragsgrundschulden,
so unterliegt nur der sich nach dem niedrigsten Schuldsaldo in der Zeit vom bis ergebende Schuldnergewinn
der Hypothekengewinnabgabe.