Gewinnanteile minderjähriger Kinder an Personengesellschaften sind, wenn den Eltern das Recht zur Verwaltung und Nutznießung
am Vermögen der Kinder zusteht, eigene gewerbliche Einkünfte der Eltern.
Das Recht der Eltern zur Verwaltung und Nutznießung am Vermögen ihrer minderjährigen Kinder kann auch mit steuerlicher Wirkung
nur in den bürgerlich-rechtlich vorgeschriebenen Formen ausgeschlossen werden. Der Senat tritt insoweit der Entscheidung des
Bundesfinanzhofs IV 25/57 U vom (Slg. Bd. 65 S. 482, BStBl 1957 III S. 419) bei.
Eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gemäß § 1822 Ziff. 3
BGB zum Eintritt eines Minderjährigen als Kommanditist in eine Kommanditgesellschaft steht nicht ohne weiteres der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts im Sinne des
§ 112 BGB zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch den Minderjährigen gleich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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