Bei Anwendung der Verwaltungsanordnung zu § 131 LAG ist ihr Zweck zu beachten, den volkswirtschaftlich und sozialpolitisch
erwünschten Besitz zu erhalten. Dem Hypothekengewinnabgabeschuldner müssen die für eine bescheidene Lebensführung unerläßlichen
Beträge verbleiben.
Tz. 76 der Verwaltungsanordnung zu § 131 LAG betrifft nicht den Fall der Veräußerung des ganzen mit der Hypothekengewinnabgabe
belasteten Grundstücks; dieser Fall ist vielmehr abschließend in Tz. 78 ff. geregelt.
Nach Tz. 78 a.a.O. entfällt der Erlaß von Hypothekengewinnabgabe-Leistungen ohne weiteres im Falle des Verkaufs des Grundstücks
an eine Person außerhalb der sogenannten Familieneinheit, jedoch nur für denjenigen Erlaßzeitraum, in dem der Verkauf tatsächlich
erfolgt ist. Der Erlaß von Hypothekengewinnabgabe-Leistungen für den vorhergehenden Erlaßzeitraum wird nicht von Tz. 78
betroffen.
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