Die bloße Ankündigung eines Rechtsmittels ersetzt dessen Einlegung nicht, wenn das Schreiben nicht erkennen läßt, daß sich
der Abgabepflichtige durch die vorangegangene Entscheidung beschwert fühlt und ihre Nachprüfung begehrt. Besonders bei geschäftserfahrenen
Abgabepflichtigen, z.B. Steuerberatern, ist davon auszugehen, daß sie klar ausdrücken, ob sie bereits Rechtsmittel einlegen
oder dies erst später tun wollen.
Ganz allgemein erfordern prozessuale Erklärungen im Steuerrechtsmittelverfahren im Interesse der Rechtssicherheit eine klare
Ausdrucksweise.
Der Grundsatz, daß die Versäumung von Rechtsmittelfristen infolge Büroversehens bei Rechtsanwälten und Steuerberateren
u. U. Anlaß zur Nachsichtgewährung bietet (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs III 130/54 S vom und V 123/56
U vom , Slg. Bd. 59 S. 363, BStBl 1954 III S. 350, und Slg. Bd. 63 S. 341, BStBl 1956 III S. 327), gilt auch dann, wenn es sich um Rechtsmittel des Anwalts oder Steuerberaters selbst handelt, deren Bearbeitung er seinem
eigenen Büro übertragen hat.