Die Frage, ob vom Steuerpflichtigen ein Rechtsmittel oder nur ein Erlaßantrag gemäß
§ 131 AO beabsichtigt ist, ist im Zweifelsfall unter Beachtung der Grundsätze des § 249 Abs.
1 und
2 AO im Benehmen mit dem Steuerpflichtigen zu klären.
Eine Auslegung gegen den Wortlaut ist gerechtfertigt, wenn festgestellt werden kann, daß die Fassung einer Gesetzesvorschrift
über das hinausgeht, was mit ihr vom Gesetzgeber beabsichtigt ist.
Soll sich die Vorläufigkeit eines Bescheides auf einzelne Punkte beschränken, so muß dies im Bescheid mit hinreichender,
für den Steuerpflichtigen erkennbarer Bestimmtheit zum Ausdruck kommen.
Ergeht ein in vollem Umfange vorläufiger Bescheid, so ist bei Erlaß eines endgültigen Bescheides oder eines nach
§ 225 AO berichtigten Bescheides alles zu berücksichtigen, was der Steuerpflichtige bis zum Erlaß eines derartigen Bescheides noch
vorgebracht hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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