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BFH Urteil v. - III 196/55 S

Leitsatz

  1. Für die Ermittlung des Gewinnsaldos bei der Kreditgewinnabgabe sind die Erfolgsbilanzen zu vergleichen, wenn nicht aus dem besonderen Wesen und den besonderen Zwecken der Kreditgewinnabgabe eine Abweichung zwingend geboten ist.

  2. Bei Kapitalgesellschaften verlieren die in der Handelsbilanz auszuweisenden Passivposten für Personensteuern durch § 12 KStG nicht ihren Charakter als betriebliche Schulden.

  3. Die unterschiedliche Behandlung von Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen bei der Kreditgewinnabgabe ergibt sich aus der Verschiedenheit der rechtlichen Natur der Rechtssubjekte, verstößt somit nicht gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.

  4. Steuerschulden, die bereits entstanden, aber noch nicht veranlagt sind, müssen in der Bilanz ausgewiesen werden.

  5. Steuerverbindlichkeiten, die am Währungsstichtag vorhanden, aber erst nachträglich, z.B. durch eine Betriebsprüfung festgestellt worden sind, müssen in die Vergleichsbilanzen (RMSB und DMEB) aufgenommen werden.

Fundstelle(n):
YAAAB-50936

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BFH, Urteil v. 22.11.1957 - III 196/55 S

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