Der Senat hält für die Entscheidung der Frage, ob durch die Beschäftigung qualifizierter Mitarbeiter die Grenze der freien
Berufstätigkeit überschritten, und der Berufsträger damit zum Gewerbetreibenden wird, an der sogenannten Vervielfältigungstheorie
fest, wie sie die bisherige Rechtsprechung entwickelt hat (vgl. insbesondere die Urteile des Bundesfinanzhofs I 65/51 U vom
, Slg. Bd. 56 S. 252, BStBl 1952 III S. 99, IV 474/51 U vom , Slg. Bd. 56 S. 749, BStBl 1952 III S. 287, und IV 221/52 U vom , Slg. Bd. 58 S. 180, BStBl 1953 III S. 361). Eine Lokkerung der Vervielfältigungstheorie, etwa mit der Begründung, bei bestimmten Berufsarten, wie bei den Wirtschaftsprüfern
und Architekten, sei zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufsaufgaben die Beschäftigung einer größeren Anzahl qualifizierter
Mitarbeiter erforderlich, lehnt der Senat ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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