Steuervergünstigung nach §§ 6b, 6c EStG bei zeitlichem Zusammenfall von Rücklagenbildung und Aufgabe des Unternehmens
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG.
Die Bildung einer sog. § 6b Rücklage setzt weder bei fortbestehendem Betrieb noch bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe
eine Reinvestitionsabsicht voraus. Es genügt, dass die spätere Übertragung der Rücklage auf ein begünstigtes Reinvestitionsobjekt
am Bilanzstichtag objektiv möglich ist. Die Rücklage kann auch gebildet werden, wenn ihre erfolgsneutrale Auflösung nicht
mehr möglich ist.
Die vorstehenden Grundsätze sind nach § 6c Abs. 1 EStG entsprechend anzuwenden, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Gewinn
nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt.
Die Vergünstigung der §§ 6c, 6b EStG kann auch in Anspruch genommen werden, wenn Rücklagenbildung und Unternehmensaufgabe
zeitlich zusammenfallen.
Fundstelle(n): DB 2007 S. 25 Nr. 27 EFG 2005 S. 593 Nr. 8 NAAAB-50905
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 24.11.2004 - 9 K 446/01
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