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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 9 K 446/01 EFG 2005 S. 593 Nr. 8

Gesetze: EStG § 6b, EStG § 6c

Steuervergünstigung nach §§ 6b, 6c EStG bei zeitlichem Zusammenfall von Rücklagenbildung und Aufgabe des Unternehmens

Leitsatz

  1. Zu den Voraussetzungen der Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG.

  2. Die Bildung einer sog. § 6b Rücklage setzt weder bei fortbestehendem Betrieb noch bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe eine Reinvestitionsabsicht voraus. Es genügt, dass die spätere Übertragung der Rücklage auf ein begünstigtes Reinvestitionsobjekt am Bilanzstichtag objektiv möglich ist. Die Rücklage kann auch gebildet werden, wenn ihre erfolgsneutrale Auflösung nicht mehr möglich ist.

  3. Die vorstehenden Grundsätze sind nach § 6c Abs. 1 EStG entsprechend anzuwenden, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt.

  4. Die Vergünstigung der §§ 6c, 6b EStG kann auch in Anspruch genommen werden, wenn Rücklagenbildung und Unternehmensaufgabe zeitlich zusammenfallen.

Fundstelle(n):
DB 2007 S. 25 Nr. 27
EFG 2005 S. 593 Nr. 8
NAAAB-50905

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 24.11.2004 - 9 K 446/01

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