Umschulungskosten von Versicherungskauffrau zur ärztlich geprüften Gesundheitsberaterin als vorab entstandene Werbungskosten
Leitsatz
Ausgaben für eine Umschulungsmaßnahme können vorab entstandene Werbungskosten sein, wenn die Aufwendungen in einem hinreichend
konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit stehen.
Ein hinreichend konkreter Zusammenhang erfordert, dass die Tätigkeit alsbald nach Bestehen der Abschlussprüfung ausgeübt
wird.
Werden auch nach 3 Jahren nach dem erfolgreichen Erwerb der Bezeichnung „ärztlich geprüfte Gesundheitsberaterin” keine Einkünfte
aufgrund dieser Bildungsmaßnahme erzielt noch entsprechende Verträge abgeschlossen, die für die Zukunft entsprechende Einkünfte
erwarten lassen, ist der hinreichend konkrete Zusammenhang der Aufwendungen mit zukünftigen steuerpflichtigen Einnahmen nicht
gegeben.
Fundstelle(n): TAAAB-50903
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 12.08.2003 - 8 K 679/01
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