Keine Entfernungspauschale für Sammeltransporte zum Einsatzort, die durch den Arbeitgeber veranlaßt und auch von ihm getragen
werden
Leitsatz
Fährt ein Arbeitnehmer von seiner Wohnung regelmäßig zu einem gleichbleibenden Treffpunkt wie bspw. zum Betrieb oder zu einer
Autobahnraststätte, um von dort zu den Einsatzstellen befördert zu werden, ist der Treffpunkt wie eine regelmäßige Arbeitsstätte
zu beurteilen.
Fährt ein Steuerpflichtiger regelmäßig mit seinem eigenen Fahrzeug zur Firma seines Arbeitgebers, ist diese als dessen regelmäßige
Arbeitsstätte anzusehen, wenn der Steuerpflichtige von dort mit seinen Arbeitskollegen per Sammelbeförderung in einem Firmenwagen
zu den verschiedenen Baustellen gebracht wird.
Der Werbungskostenabzug für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte setzt begrifflich Aufwendungen voraus. Bei einer
Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber entstehen dem Arbeitnehmer indes keine Aufwendungen, vielmehr fließt ihm grds. ein
steuerpflichtiger geldwerter Vorteil zu.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAB-50899
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 06.02.2004 - 7 K 393/03
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