Vorsteuerabzug nach Teilung eines landwirtschaftlichen Betriebes
Leitsatz
Die reine Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte stellt kein land- und forstwirtschaftliches Unternehmen dar.
Die Vereinbarung eines über dem Marktpreis liegenden Entgelts stellt unter dem Gesichtspunkt des dadurch bedingten höheren
Vorsteuerabzugs des Erwerbers auch dann keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn der Lieferer die
mit dem Vorsteuerabzug korrespondierende Umsatzsteuerschuld aufgrund der Fiktion des § 24 UStG nicht tatsächlich an das Finanzamt
erbringen muss.
Bei der Teilung eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Legehennenhaltung, bei der die Vermarktung der Eier aus dem landwirtschaftlichen
Betrieb nicht mehr selbst sondern durch eine neu gegründete GbR vorgenommen wird, kann die GbR den Vorsteuerabzug aus dem
Erwerb der Eier von den landwirtschaftlichen Betrieben ihrer Gesellschafter geltend machen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAB-50895
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 18.03.2004 - 5 K 642/98
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