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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 241/04

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. a GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. b FlurbG § 54 Abs. 2 FlurbG § 44 Abs. 3 FlurbG § 103b Abs. 1

Erwerb von Mehrzuteilungen im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens ist grunderwerbsteuerbar

Grunderwerbsteuer

Leitsatz

1. Eine Landzuteilung nach § 54 Abs. 2 FlurbG dient nicht der Abfindung in Land, sondern beinhaltet einen zusätzlichen Erwerb von Land über die eingebrachten und dafür als Abfindung erlangten Grundstücksflächen hinaus. Die Landzuteilung nach § 54 Abs. 2 FlurbG stellt damit keine von der Besteuerung ausgenommene Abfindung in Land i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG dar.

2. Die Grundsätze des (BStBl II 2000, 206) zur Steuerbefreiung von Mehrzuteilungen gegen Geldausgleich und damit einer Zuteilung über den so genannten Sollanspruch in einem Umlegungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG sind auf § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG nur auf unvermeidbare Mehrzuweisungen nach § 44 Abs. 3 FlurbG – im Landtauschverfahren nach § 103 b Abs. 1 FlurbG – übertragbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 558 Nr. 9
JAAAB-50886

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 01.02.2005 - 1 K 241/04

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