Kostentragungspflicht des Klägers trotz Abhilfebescheids und übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Hauptsache im
Klageverfahren bei erstmaligem Nachweis der Voraussetzungen für die degressive Gebäudeabschreibung
Einkommensteuer 2001
Leitsatz
Haben die Kläger (erst) im Klageverfahren betreffend das Jahr nach der Anschaffung der Immobilie beweiskräftige Unterlagen
wie Mietvertrag und Bestätigung des Bauträgers vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass das streitgegenständliche Objekt (Teileigentum)
bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung i.S. des § 7 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 5a EStG angeschafft wurde und ihnen die
degressive Absetzung für Abnutzung zusteht, hat das FA anschließend einen Abhilfebescheid erlassen und wurde der Rechtsstreit
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, so ist es ermessensgerecht, den Klägern die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen.
Das FA war jedenfalls dann im Veranlagungsverfahren nicht zu einer weiteren Sachverhaltsermittlung verpflichtet, wenn ihm
im Rahmen der Veranlagung für das Vorjahr von einem anderen FA ein früherer Fertigstellungszeitpunkt des Objekts mitgeteilt
worden war, sich der Steuerpflichtige auf ein entsprechendes Anschreiben des FA hin für das Vorjahr ausdrücklich damit einverstanden
erklärt hat und infolgedessen für das Vorjahr nur die lineare Gebäudeabschreibung berücksichtigt worden ist.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 720 Nr. 9 VAAAB-50882
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FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 23.12.2004 - 10 K 290/03
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