Gesetze:
MinöStDV 1993 § 39b Abs. 1 Nr. 3
MinöStDV 1993 § 39b Abs. 1 Nr. 1
MinöStV§ 53
MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4
Überwachung der Außenstände und Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts als Voraussetzungen für Mineralölsteuer-Vergütung
Mineralölsteuer (bisher 3 K 1731/95)
Leitsatz
1. Die Vergütungsregelung in § 39b Abs. 1 Nr. 1 MinöStDV ist verfassungskonform dahin gehend auszulegen, dass der Mineralölsteuerbetrag
in Höhe von 10.000 DM, der bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit überschritten sein muss, als echter Selbstbehalt anzusehen
ist, der in jedem Fall vom Verkäufer des zum normalen Steuersatz versteuerten Mineralöls bei Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers
zu tragen ist.
2. Zu einer laufenden Überwachung der Außenstände i.S. von § 39b Abs. 1 Nr. 3 MinöStDV gehört es, geeignete Maßnahmen zur
Vermeidung eines Zahlungsausfalls zu ergreifen, wenn festgestellt wird, dass der Warenempfänger Zahlungen nur noch in größeren
Abständen leistet, Mahnungen ihr Ziel verfehlen und/oder ein Schuldsaldo aufläuft, der in Anbetracht der Liefermengen und
-häufigkeit sowie der Leistungsfähigkeit des Warenempfängers Ausfallrisiken birgt und der im Wesentlichen nicht abgebaut wird,
sondern kontinuierlich ansteigt.
3. Voraussetzung für die Vergütung nach § 39b Abs. 1 Nr. 3 MinöStDV ist, dass der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts
und notfalls gerichtlicher Verfolgung der Ansprüche des Antragstellers nicht zu vermeiden war. Die gesetzliche Regelung schließt
damit notwendigerweise auch die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ein, wenn diese angesichts des drohenden Zahlungsausfalles
geboten erscheint und geeignet ist, insoweit einen teilweisen Zahlungsausfall zu vermeiden.
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