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FG München Urteil v. - 3 K 3573/99

Gesetze: MinöStDV 1993 § 39b Abs. 1 Nr. 3 MinöStDV 1993 § 39b Abs. 1 Nr. 1 MinöStV § 53

Überwachung der Außenstände und Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts als Voraussetzungen für Mineralölsteuer-Vergütung bei Erhalt ungedeckter Auslandsschecks

Mineralölsteuer (bisher 3 K 677/96)

Leitsatz

1. Voraussetzung für die Vergütung nach § 39b Abs. 1 Nr. 3 MinöStDV ist, dass der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts und notfalls gerichtlicher Verfolgung der Ansprüche des Antragstellers nicht zu vermeiden war. Die gesetzliche Regelung schließt damit notwendigerweise auch die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ein, wenn diese angesichts des drohenden Zahlungsausfalles geboten erscheint und geeignet ist, insoweit einen teilweisen Zahlungsausfall zu vermeiden (hier: Annahme ungedeckter Auslandsschecks).

2. Zu einer laufenden Überwachung der Außenstände i.S. von § 39b Abs. 1 Nr. 3 MiöStDV gehört es, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung eines Zahlungsausfalls zu ergreifen, wenn nach der Einholung einer ungünstigen Kreditauskunft bereits zu Beginn der Geschäftsbeziehungen festgestellt wird, dass nur die erste Lieferung bezahlt worden ist, die weiteren Lieferungen durch ungedeckte Auslandsschecks „gezahlt” werden, bis zur Hingabe des ersten Auslandsschecks die Außenstände bereits auf 49.747,98 DM aufgelaufen sind, der erste ausgereichte Scheck sich auf keine Summe der streitigen Rechnungsbeträge bezogen hat, die Schecks nur zur Vermeidung der Liefersperre hingegeben worden sind und über 2 Monate nach der ersten streitigen Lieferung noch keine Gutschrift erfolgt war.

Fundstelle(n):
IAAAB-50856

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FG München, Urteil v. 28.03.2000 - 3 K 3573/99

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