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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 14 K 4380/03 Kg EFG 2005 S. 975 Nr. 12

Gesetze: GKG § 13 Abs. 1, GKG § 13 Abs. 2, GKG § 17 Abs. 1 Satz 1, GKG § 17 Abs. 4 Satz 1

Kein Unterschied in der Streitwert-Berechnung bei Ablehnung einer erstmaligen Kindergeldfestsetzung oder Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung

Leitsatz

Der Streitwert in einem Verfahren wegen Ablehnung einer beantragten Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer ist ebenso wie bei der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage fälligen Kindergeldbeträge zu ermitteln.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 975 Nr. 12
EAAAB-50853

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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 27.01.2005 - 14 K 4380/03 Kg

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