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OFD Frankfurt am Main - S 7179 A - 1 - St I 2.30

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbst. bb UStG

Bezug:

Nach § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schuf- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn sie durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachweisen, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Aus- und Fortbildung sowie die berufliche Umschulung im Sinne von § 1 Berufsbildungsgesetz.

Für das Verfahren zur Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. bb UStG gilt im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden Folgendes:

I. Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigung

Für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. bb UStG sind grundsätzlich die obersten Landesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach der jeweils geltenden Zuständigkeitsverteilung zwischen den Ministerien des Landes Hessen nach Artikel 104 Abs. 2 der Hessischen Verfassung zuständig. Zur Zeit gilt der Beschluss der Hessischen Landesregierung vom (GVBl. I S. 295).

Grundsätzlich entscheidet das zuständige Ministerium in eigener Zuständigkeit über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. bb UStG. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten können die obersten Landesbehörden mit Zustimmung des HMdF die Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigungen auf Dienststellen der mittleren Verwaltungsebene (Landesoberbehörden, Landesmittelbehörden) übertragen, sofern eine einheitliche Handhabung sichergestellt ist.

Das HMdF hat sich – dem Wunsch verschiedener Ressorts folgend – damit einverstanden erklärt, die Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigungen auf nachgeordnete Dienststellen zu übertragen. Soweit Delegationsmaßnahmen durchgeführt wurden, sind in der nachfolgenden Aufstellung die nachgeordneten Dienststellen angegeben.

Danach sind zuständig:

1. das Hessische Kultusministerium, Luisenplatz 10, 65185 Wiesbaden

delegiert an die Staatlichen Schulämter (Anschriften siehe Anlage 1) für Anträge von Schulen in freier Trägerschaft und anderen freien Unterrichtseinrichtungen, die auf staatliche Prüfungen in seinem Geschäftsbereich vorbereiten (schulische Prüfungen wie z. B. Abitur- und Technikerprüfungen, Prüfungen für Assistentenberufe, sofern sie nicht der Aufsicht anderer Ressorts unterliegen, Prüfungen für Dolmetscher und Übersetzer usw.) sowie für Anträge von Schulen in freier Trägerschaft, die seiner Aufsicht unterliegen und auf einen Beruf vorbereiten (z. B. Ergänzungsschulen). Gegebenenfalls erfolgt die Entscheidung über die Erteilung der Bescheinigung im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium;

2. das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, Kaiser-Friedrich-Ring 75 (Landeshaus), 65185 Wiesbaden

delegiert an das Regierungspräsidium Darmstadt

für Anträge von Bildungseinrichtungen, soweit diese nicht der Aufsicht durch das Hessische Kultusministerium unterliegen und soweit sie auf einen Beruf im Bereich der Wirtschaft, auf die Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder auf Prüfungen vorbereiten, die vor juristischen Personen des öffentlichen Rechts in seinem Geschäftsbereich abgelegt werden (z. B. Lehrgänge, Kurse und Seminare für Aus- und Fortbildung von über- und außerbetrieblichen Berufsbildungseinrichtungen der Wirtschaft oder von privaten Bildungsträgern/-anbietem; Prüfungen vor zuständigen Stellen);

3. das Hessische Sozialministerium, Dostojewskistraße 4, 65187 Wiesbaden

für Anträge aller Ausbildungsstätten für nichtärztliches Fachpersonal im Gesundheitswesen, unabhängig davon, ob sie lediglich auf einen Beruf (ohne Prüfung oder mit schuleigener Prüfung) oder auf eine Prüfung vorbereiten, die vor einem Prüfungsausschuss des Landes Hessen oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegen ist,

für Anträge von Bildungseinrichtungen, die auf den Heilpraktikerberuf vorbereiten sowie

für die vom Ministerium durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Zentralen Fortbildung

delegiert

für von diesen selbst durchgeführte und/oder beauftragte Fortbildungsmaßnahmen

an die Regierungspräsidien (RP) Darmstadt, Gießen und Kassel

RP Darmstadt, Luisenplatz 2, 64278 Darmstadt
RP Gießen, Landgraf-Philipp-Platz 3 – 7, 35390 Gießen
RP Kassel, Steinweg 6, 34112 Kassel

an das Landesjugendamt Hessen, Wilhelmshöher Allee 157 – 159, 34121 Kassel

delegiert an das Regierungspräsidium Darmstadt

(Zuständigkeit für diesen Sachbereich im Rahmen der zwischen den Regierungspräsidien abgestimmten Aufgabenverteilung der Medizinaldezemate)

für Anträge von Antragstellem der Fachberufe des Gesundheitswesens und der Heilberufe;

4. das Hessische Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten, Mainzer Str. 80, 65189 Wiesbaden

delegiert an die Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel

für Anträge von Schulen in freier Trägerschaft und Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht der Aufsicht durch das Hessische Kultusministerium unterliegen und soweit sie auf einen Beruf der Forstwirtschaft oder des Naturschutzes oder auf eine staatliche Prüfung vorbereiten,

für von diesen selbst durchgeführte und/oder beauftragte Fortbildungsmaßnahmen,

delegiert an das Hessische Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz, Kölnische Str. 48 – 50, 34117 Kassel

für Anträge von Schulen in freier Trägerschaft und Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht der Aufsicht durch das Hessische Kultusministerium unterliegen und soweit sie auf einen Beruf der Landwirtschaft oder auf eine staatliche oder vor dem Hessischen Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft abzulegende Prüfung vorbereiten sowie

delegiert an das Hessische Landesamt für Umwelt, Rheingaustr. 186, 65203 Wiesbaden

für von diesen selbst durchgeführte und/oder beauftragte Fortbildungsmaßnahmen;

5. das Hessische Ministerium der Justiz, Luisenstraße 13, 65185 Wiesbaden

delegiert an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

für Anträge von juristischen Repetitorien, die auf die erste oder zweite juristische Staatsprüfung vorbereiten sowie

für Anträge von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die Aufgaben im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare wahrnehmen, die die Ausbildung in der Wahlstation nach § 25 Abs. 3 JAG begleiten,

soweit sie die Organisation und Durchführung von Tagungen übernommen haben,

delegiert an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht,

soweit sie die Organisation und Durchführung von Tagungen übernommen haben,

delegiert an die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte

für Anträge von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die im jeweiligen Geschäftsbereich Aufgaben im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes wahrnehmen,

delegiert an die Präsidentinnen oder Präsidenten des

  • Hessischen Finanzgerichts

  • Hessischen Verwaltungsgerichtshofs

  • Hessischen Landesarbeitsgerichts

  • Hessischen Landessozialgerichts,

soweit sie die Organisation und Durchführung von Tagungen übernommen haben;

6. das Hessische Ministerium der Finanzen, Friedrich-Ebert-Allee 8, 65185 Wiesbaden

für Anträge von Bildungseinrichtungen auf dem Gebiet des Steuerberatungswesens,

delegiert an die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

für Anträge nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG, für die eine andere Ressortzuständigkeit nicht festgestellt werden kann;

7. das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst, Rheinstr. 23 – 25, 65185 Wiesbaden

delegiert an die Staatlichen Schulämter

für Anträge von Einrichtungen künstlerischer Berufsausbildung (z. B. Musikerziehung, Tanz, Schauspiel, Artistik) sowie für Anträge von Einrichtungen, die auf Ingenieurprüfungen vorbereiten;

8. das Hessische Ministerium des Innern und für Sport, Friedrich-Ebert-Allee 12, 65185 Wiesbaden

delegiert an die Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel

für Anträge von Bildungseinrichtungen, die zu Sportfunktionären, Sportlehrern und Trainern ausbilden,

sowie für Anträge externer Dozenten (Trainer) und Institute, die für das Regierungspräsidium im Rahmen der Maßnahmen zur Führungskräfteentwicklung, der Maßnahmen zur Begleitung der Verwaltungsreform und zur Frauenförderung oder anderer von den Regierungspräsidien in eigener Zuständigkeit durchgeführten Maßnahmen tätig werden.

delegiert an Dienststellungen und Einrichtungen der hessischen Polizei (Anschriften und weitere Erläuterungen hierzu siehe Anlage 2)

für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die im Geschäftsbereich der jeweiligen Dienststelle oder Einrichtung der hessischen Polizei durchgeführt werden.

II. Verfahrensgrundsätze (siehe auch Karte 12 vom )

Hinsichtlich des Verfahrens zur Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. bb UStG wird auf Abschnitt 114 Umsatzsteuer-Richtlinien verwiesen. Ergänzend bzw. klarstellend ist auf Folgendes hinzuweisen:

  • Bei Bildungseinrichtungen, die sowohl begünstigte Bildungsmaßnahmen als auch Bildungsmaßnahmen anbieten, für die eine Umsatzsteuer-Befreiung nicht in Betracht kommen kann, sind die begünstigten Maßnahmen einzeln und mit der genauen Kursbezeichnung/Maßnahmen-Nr. in der Bescheinigung aufzuführen.

  • Bildungseinrichtungen, die ausschließlich Bildungsmaßnahmen anbieten, die unter § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. bb UStG fallen, können Bescheinigungen für ihr Gesamtprogramm erteilt werden. Dabei sind jedoch die Maßnahmen dem Grunde nach zweifelsfrei und unverwechselbar zu bezeichnen (z. B. Schreibmaschinenkurse, DV-Schulung mit Namen und ggf. zeitlichem Bezug, Beschreibung oder Maßnahme-Nr.). In diesen Fällen ist die Bescheinigung mit der ausdrücklichen Auflage zu erteilen, Änderungen im Bildungsprogramm unverzüglich der für die Erteilung der Bescheinigung zuständigen Behörde anzuzeigen.

  • Für Bildungsmaßnahmen nach § 86 SGB III (siehe Anlage 3) – vorher § 34 AFG –, die von der Arbeitsverwaltung gefördert werden, erstellen die Arbeitsämter u.a. auch Bestätigungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG. Im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung hat sich das HMdF damit einverstanden erklärt, aus Vereinfachungsgründen in diesen Fällen auf die Ausstellung einer Bescheinigung durch die zuständige Landesbehörde zu verzichten und den Bildungsträgem die Steuerbefreiung allein auf der Grundlage der von den Arbeitsämtern ausgestellten Bestätigung zu gewähren.

    Der neue Verfahrensablauf kann ab sofort angewandt werden.

Die Bescheinigung sollte nach dem als Anlage 4 beigefügten Muster erteilt werden; ihr Widerruf bleibt vorbehalten.

Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. bb UStG ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO gegeben.

Die zuständigen Landesbehörden unterrichten die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Postfach 11 14 31, 60049 Frankfurt am Main, über die Erteilung einer Bescheinigung, die für zurückliegende Jahre gilt, sowie den Widerruf einer Bescheinigung durch Übersendung einer Durchschrift der Bescheinigung bzw. des Widerrufs.

Die Durchschriften werden an das zuständige Finanzamt weitergeleitet. In anderen Fällen erfolgt eine Unterrichtung der Finanzämter über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 UStG künftig nicht mehr.

Der Unternehmer, der die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbst. bb UStG geltend macht, hat zum Nachweis der geforderten Voraussetzungen eine Kopie der ihm erteilten Bescheinigung der Umsatzsteuererklärung beizufügen. Unterlässt er dies, hat das Finanzamt die Bescheinigung anzufordern.

III. Rückwirkende Anerkennung einer erteilten Bescheinigung

Nach der Entscheidung des V. Senats vom (BStBl 1995 II S. 913) schafft eine zur Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. bb UStG erteilte Bescheinigung für den in ihr bezeichneten Zeitraum, also auch für die Zeit vor der Antragstellung, die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Leistungen.

Das entgegenstehende Urteil des XI. Senats vom (BStBl 1995 II S. 912) ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Die Bezugsverfügung (USt-Kartei OFD Ffm. § 4 Nr. 21 – S 7179 – Karte 4) ist durch diese Rdvfg. überholt.

Anschriften der Staatlichen Schulämter

Staatl. Schulamt für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis
Max-Planck-Str. 22 A, 61381 Friedrichsdorf

Staatl. Schulamt für den Lahn-Dill-Kreis u. Landkreis Limburg-Weilburg
Brühlsbachstr. 2a, 35578 Wetzlar

Staatl. Schulamt für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis
Weiherhausstr. 8b; 64646 Heppenheim (Bergstraße)

Staatl. Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg u. Stadt Darmstadt
Groß-Gerauer Weg 3, 64295 Darmstadt

Staatl. Schulamt für den Landkreis Fulda
Josefstr. 22 – 26, 36039 Fulda

Staatl. Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis
Steinstr. 51, 35390 Gießen

Staatl. Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau u. den Main-Taunus-Kreis
Hermann-Löns-Str. 1, 64521 Groß-Gerau

Staatl. Schulamt für Landkreis Hersfeld-Rotenburg u. Werra-Meißner-Kreis
Bremer Str. 10a, 37269 Eschwege

Staatl. Schulamt für den Landkreis Marburg-Biedenkopf
Robert-Koch-Str. 17, 35037 Marburg

Staatl. Schulamt für den Landkreis und die Stadt Kassel
Holländische Str. 141, 34127 Kassel

Staatl. Schulamt für den Landkreis und die Stadt Offenbach am Main
Platz der deutschen Einheit 5, 63065 Offenbach am Main

Staatl. Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis
Heinrich-Bott-Str. 1, 63450 Hanau

Staatl. Schulamt für den Rheingau-Taunus-Kreis und die Stadt Wiesbaden
Walter-Hallstein-Str. 3 – 5, 65197 Wiesbaden

Staatl. Schulamt für Schwalm-Eder-Kreis u. Landkreis Waldeck-Frankenberg
Krausgasse 30, 34582 Borken

Staatl. Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main
Seehofstr. 41, 60594 Frankfurt am Main

Anschriften von Dienststellen und Einrichtungen der hessischen Polizei

Polizeipräsidium Nordhessen
Grüner Weg 33, 34117 Kassel

Polizeipräsidium Osthessen
Severingstr. 1 – 7, 36041 Fulda

Polizeipräsidium Mittelhessen
Ferniestr. 8, 35394 Gießen

Polizeipräsidium Südosthessen
Geleitstr. 124, 63067 Offenbach am Main

Polizeipräsidium Frankfurt
Adickesallee 70, 60322 Frankfurt am Main

Polizeipräsidium Westhessen
Friedrichstr. 25, 65185 Wiesbaden

Polizeipräsidium Südhessen
Klappacher Str. 145, 64285 Darmstadt

Hessisches Landeskriminalamt
Hölderlinstr. 5, 65187 Wiesbaden

Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium
Wiesbadener Str. 99, 55252 Mainz-Kastel

Hessische Polizeischule
Schönbergstr. 100, 65199 Wiesbaden

Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung
Willy-Brandt-Allee 20, 65197 Wiesbaden

Durch die Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung des Bescheinigungsverfahrens sind die Dienststellen und Einrichtungen der hessischen Polizei sowohl „zuständige Landesbehörde” als auch „Bildungseinrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 UStG. Die Bestätigung an die externen Dozenten (vgl. Abschn. 112a Abs. 3 und 4 UStR) ist deshalb abweichend hiervon ohne die Versicherung zu erteilen, dass die Bildungseinrichtung (Dienststelle oder Einrichtung der hessischen Polizei) selbst im Besitz einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. bb UStG ist.

§ 86 SGB III Anerkennung für die Weiterbildungsförderung

  1. Die Anerkennung einer Maßnahme für die Weiterbildungsförderung setzt voraus, dass das Arbeitsamt vor Beginn festgestellt hat, dass

    1. die Maßnahme den Zielen der Weiterbildungsförderung entspricht,

    2. die Dauer der Maßnahme angemessen ist,

    3. der Träger der Maßnahme die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt,

    4. die Maßnahme nach

      a) Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte und

      b) Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und der Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lemmittel eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt,

    5. die Maßnahme angemessene Teilnahmebedingungen bietet,

    6. die Maßnahme mit einem Zeugnis abschließt, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt,

    7. die Maßnahme nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt wird und die Kosten angemessen sind und

    8. die Maßnahme nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.

  2. Soweit andere fachkundige Stellen das Vorliegen einzelner Voraussetzungen, die für die Anerkennung erheblich sind, festgestellt haben, kann das Arbeitsamt insoweit von eigenen Feststellungen absehen.

  3. Die Anerkennung für die Weiterbildungsförderung ist ausgeschlossen, wenn eine Förderung von Arbeitnehmern bei Teilnahme an dieser Maßnahme nicht zu erwarten ist.


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Hessisches Ministerium,
Wiesbaden,……………
 
Bescheinigung gem. § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. bb UStG
(zur Vorlage beim Finanzamt)
 
Dem/Der ……………………………………………………………………………………
(Bezeichnung der Bildungseinrichtung)
 
in ……………………………………………………………………………………………
Steuernummer ……………
beim Finanzamt …………………
 
wird bescheinigt, dass seine/ihre Leistungen
 
………………………………………………………………………………………………
(Art der Leistungen, Bezeichnung und Dauer des Lehrganges etc.)

ordnungsgemäß auf einen Beruf/auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten.

Diese Bescheinigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ausgestellt.

Sie darf nicht für Werbezwecke verwendet werden.

Im Auftrag

OFD Frankfurt am Main v. - S 7179 A - 1 - St I 2.30

Fundstelle(n):
TAAAB-50809