OFD Frankfurt am Main - S 2706 A - 98 - St II 1.04

Ertragsteuerliche Behandlung der Personalüberlassung an die Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II durch die Träger der Grundsicherung

Bezug:

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben folgende Fragen zur ertragsteuerlichen Behandlung der Personalüberlassung im Zusammenhang mit der Leistungserbringung nach SGB II (Umsetzung des sog. Hartz-IV-Gesetzes) erörtert:

1. Personalüberlassung durch die Träger der Grundsicherung (kommunale Träger bzw. Bundesagentur) an die Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II

Die Bundesagentur bzw. die Kommunen (Kreise und kreisfreie Städte) sind jeweils für ihren nach SGB II normierten Bereich eigenständiger Träger von Verpflichtungen zur Erbringung der Grundsicherung. Die von dem jeweiligen Träger insoweit zu erbringenden Tätigkeiten sind hoheitlich. Die Träger setzen zur Erfüllung der ihnen jeweils obliegenden Leistungen Personal ein (in der Regel eigenes Personal, Beamte und/oder Angestellte).

Nach § 44b SGB II ist vorgesehen, dass die beiden Träger zur einheitlichen Leistungserbringung eine Arbeitsgemeinschaft gründen, die damit zum Träger der Verpflichtung wird. Die Arbeitsgemeinschaft, die vielfach in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft agiert, ist Beliehener, d. h. sie erbringt hoheitliche Leistungen.

Die Arbeitsgemeinschaft hat noch kein eigenes Personal. Deshalb kommt es zur Überlassung des Personals seitens der Bundesagentur bzw. der Kommunen gegen Kostenersatz.

Durch die Personalüberlassung an eine Arbeitsgemeinschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft wird vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Ziels einer einheitlichen Leistungserbringung durch die Arbeitsgemeinschaft kein Betrieb gewerblicher Art (BgA) begründet.

Soweit die Arbeitsgemeinschaft in der Rechtsform einer „öffentlich-rechtlichen BGB-Gesellschaft” gegründet wird, stellt die Beteiligung der Träger der Grundsicherung an der Gesellschaft keine Beteiligung an einer steuerpflichtigen Mitunternehmerschaft dar. Die Tätigkeiten der Gesellschaft sind den Gesellschaftern im Ergebnis unmittelbar zuzurechnen. Sie stellen bei ihnen eine hoheitliche Tätigkeit dar.

2. Personalüberlassung durch eine bisher mit den Aufgaben der Sozialhilfe betraute Kommune

In einzelnen Ländern waren bisher Kommunen mit der Aufgabe der Sozialhilfe betraut. Im Zuge der Gesetzgebung zu Hartz IV geht diese Aufgabe ab 2005 auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (i.d.R. Kreise) über. Das bisher von den Kommunen im Bereich Sozialhilfe eingesetzte Personal wird entweder an die künftigen Träger der Grundsicherung nach SGB II oder an die Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II überlassen.

Auch bei derartigen Fallgestaltungen sind die Grundsätze unter 1. anzuwenden. Die Personalüberlassung begründet somit keinen BgA.

3. Personalüberlassung durch eine mit Dienstherrenbefugnissen ausgestattete Kapitalgesellschaft an Leistungserbringer nach SGB II

Insbesondere wegen des hohen Personalbedarfs im Zuge der Einführung von Hartz IV haben einzelne Leistungserbringer mit Kapitalgesellschaften, die aus einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung hervorgegangen sind und mit Dienstherrenbefugnissen gegenüber übernommenen Beamten ausgestattet sind, Verträge über Personalüberlassung geschlossen.

Die Kapitalgesellschaft ist nach den allgemein für diese Gesellschaftsform geltenden Grundsätzen zu besteuern.

Der Umstand, dass sie Dienstherrenbefugnisse besitzt, kann keine andere Behandlung rechtfertigen. So wird z. B. auch in Fällen der Beleihung einer juristischen Person des Privatrechts oder einer natürlichen Person der Beliehene nach den für seine Rechtsform geltenden steuerlichen Grundsätzen behandelt. Dass der Beliehene ggf. hoheitliche Tätigkeiten ausübt, spielt keine Rolle.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2706 A - 98 - St II 1.04

Fundstelle(n):
PAAAB-50806