Säumniszuschläge
Bezug: BStBl 2005 I S. 3
Säumnis tritt ein, wenn die Steuer oder die zurückzuzahlende Steuervergütung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Sofern – wie bei den Fälligkeitssteuern – die Steuer ohne Rücksicht auf die erforderliche Steuerfestsetzung oder Steueranmeldung fällig wird, tritt die Säumnis nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder die Steueranmeldung abgegeben worden ist. Bei Fälligkeitssteuern ist daher wie folgt zu verfahren:
Gibt der Steuerpflichtige seine Voranmeldung oder Anmeldung erst nach Ablauf des Fälligkeitstages ab, so sind Säumniszuschläge bei verspätet geleisteter Zahlung nicht vom Ablauf des im Einzelsteuergesetz bestimmten Fälligkeitstages an, sondern erst von dem auf den Tag des Eingangs der Voranmeldung oder Anmeldung folgenden Tag an (ggf. unter Gewährung der Zahlungs-Schonfrist nach § 240 Abs. 3) zu berechnen. Entsprechendes gilt für den Mehrbetrag, der sich ergibt, wenn der Steuerpflichtige seine Voranmeldung oder Anmeldung nachträglich berichtigt und sich dadurch die Steuer erhöht.
Setzt das Finanzamt eine Steuer wegen Nichtabgabe der Voranmeldung oder Anmeldung fest, so sind Säumniszuschläge für verspätet geleistete Zahlung nicht vom Ablauf des im Einzelsteuergesetz bestimmten Fälligkeitstages an, sondern erst von dem Tag an (ggf. unter Gewährung der Zahlungs-Schonfrist nach § 240 Abs. 3) zu erheben, der auf den letzten Tag der vom Finanzamt gesetzten Zahlungsfrist folgt. Dieser Tag bleibt für die Berechnung der Säumniszuschläge auch dann maßgebend, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf der vom Finanzamt gesetzten Zahlungsfrist seine Voranmeldung oder Anmeldung abgibt. Entsprechendes gilt, wenn das Finanzamt eine auf einer Voranmeldung oder Anmeldung beruhende Steuerschuld höher festsetzt, als sie sich aus der Voranmeldung oder Anmeldung ergibt, oder eine von ihm festgesetzte Steuer durch Korrektur der Steuerfestsetzung erhöht.
Im Falle der Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge bestehen (§ 240 Abs. 1 Satz 4). Das gilt auch, wenn die ursprüngliche, für die Bemessung der Säumniszuschläge maßgebende Steuer in einem Rechtsbehelfsverfahren herabgesetzt wird. Säumniszuschläge sind nicht zu entrichten, soweit sie sich auf Steuerbeträge beziehen, die durch (nachträgliche) Anrechnung von Lohn-, Kapitalertrag- oder Körperschaftsteuer entfallen sind, weil insoweit zu keiner Zeit eine rückständige Steuer im Sinne von § 240 Abs. 1 Satz 4 vorgelegen hat ( BStBl 1992 II S. 956).
Ergänzung der OFD zu Nr. 2 Satz 3:
Anpassung verwirkter Säumniszuschläge bei der Änderung der Anrechnungsverfügung
Änderung der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge zuungunsten des Steuerpflichtigen
Nach § 36 Abs. 4 EStG ist die Abschlusszahlung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. Diese Fälligkeitsregelung gilt auch für den Fall einer Nachforderung durch Korrektur der Anrechnungsverfügung ( BStBl 1976 II S. 258). Auf die durch die Korrektur der Anrechnungsverfügung ausgelöste Nachforderung können Säumniszuschläge deshalb erst ab der neuen Fälligkeit erhoben werden. Eine rückwirkende Anpassung (d.h. Erhöhung) verwirkter Säumniszuschläge kann daher nicht erfolgen.
Nachträgliche Anrechnung von Körperschaftsteuer und von Steuerabzugsbeträgen, die bisher nicht angerechnet werden durften
Die Körperschaftsteuer darf nicht angerechnet werden, wenn die Einnahmen oder die anrechenbare Körperschaftsteuer bei der Veranlagung nicht erfasst werden (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. f EStG). Steuerabzugsbeträge dürfen bei der Abrechnung nicht berücksichtigt werden, soweit sie auf Einkünfte entfallen, die bei der Veranlagung nicht erfasst werden (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Deshalb darf eigentlich keine rückwirkende Herabsetzung der Säumniszuschläge erfolgen, wenn die der (nachträglich angerechneten) Körperschaftsteuer zugrundeliegenden Einnahmen oder die anrechenbare Körperschaftsteuer bzw. die den (nachträglich angerechneten) Steuerabzugsbeträgen zugrundeliegenden Einkünfte bisher bei der Veranlagung unberücksichtigt blieben. Da aber derartige Fälle sehr selten sind, ihre steuerliche Bedeutung eher als gering einzuschätzen ist und bei einer Umsetzung dieser Regel ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entstünde, soll nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder aus Vereinfachungsgründen auch in diesen Fällen eine rückwirkende Minderung der Säumniszuschläge erfolgen.
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main v. - S 0480 A - 13 - St II 4.04
Fundstelle(n):
GAAAB-50793