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BBK 7/2005 S. 4485

Fehler bei Beantragung von InvZul zu Lasten des Antragstellers

Ein Antrag auf InvZul ist bei einer anspruchsberechtigten GmbH durch deren Geschäftsführer zu unterzeichnen. Die aus § 89 AO folgende Fürsorgepflicht des FA erfordert es nicht, bei einer vorläufigen Prüfung Hinweise auf Fehler bei der Antragstellung zu geben, wenn der Antrag nach äußerem Anschein in sich schlüssig ist. Hat das FA seiner Fürsorgepflicht schon im Vorfeld durch die Vordruckgestaltung Rechnung getragen und durch Hinweise auf die Antragserfordernisse ausdrücklich aufmerksam gemacht, kann es grundsätzlich von einer Beachtung der Hinweise ausgehen. Im Ergebnis gehen Fehler bei der Antragstellung, die dazu führen, dass die GmbH keine InvZul erhält, voll zu Lasten der GmbH (rkr. , EFG 2005 S. 306).

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