Der Senat tritt der Rechtsprechung des BFH bei, daß die Erfüllung eines steuerlichen Leistungsgebots für sich allein noch
keine Vollziehung im Sinne des
§69 FGO ist.
Eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung ist nur zulässig, solange der Verwaltungsakt anfechtbar ist. Deshalb kann gegen
Verfügungen, mit denen Vorauszahlungen festgesetzt werden, die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nur angeordnet werden,
solange die Verfügungen noch geändert werden können.
Die gegen einen Steuerbescheid angeordnete Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung wirkt nicht gegen die Festsetzung der
Vorauszahlungen, die auf die in dem Steuerbescheid festgesetzte Steuer anzurechnen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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