Wirkt der ausländische Unternehmer, der die Verwertung seiner Patentrechte durch einen inländischen Lizenznehmer im Inland
duldet, an dieser Verwertung durch Beratung und Planung mit, so ist diese im Ausland vorgenommene Tätigkeit eine unselbständige
Nebenleistung.
Die Lizenzgebühren sind in solchen Fällen ungeteilt zur Berechnung der Umsatzsteuer heranzuziehen.
Eine durch Dulden oder Unterlassen erbrachte einheitliche Leistung ist auch dann als inländischer Umsatz zu beurteilen, wenn
sich das Verhalten des Unternehmers nur zum wesentlichen Teil im Inland ausgewirkt hat. (Ergänzung des Urteils V 7/63 vom
, BFH 85, 257, BStBl III 1966, 302.)
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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