Wird ein unbebautes Grundstück innerhalb der Fünfjahresfrist an einen neuen Erwerber weiterveräußert und bebaut dieser selbst
als Bauherr - wenn auch unter Baubetreuung oder -ausführung durch den Veräußerer - das Grundstück, so liegt darin die Aufgabe
des steuerbegünstigten Zwecks im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen GrESWG 1958/1965.
Nach allgemeiner Erfahrung wird ein Grundstück in der Regel in dem Zustand veräußert, in dem es sich im Zeitpunkt der Veräußerung
befindet, so daß dementsprechend im Falle der Weiterveräußerung derjenige Bauherr ist, der das Grundstück als Eigentümer übernommen
hat. Die Errichtung (Fertigstellung) eines Gebäudes trotz Weiterveräußerung des Grundstücks kann nur ausnahmsweise wegen ganz
besonders gelagerter Umstände noch dem Veräußerer als Bauherrn zugerechnet werden.
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