Wird der Anteil an einer OHG schenkweise überlassen, so ist, auch wenn zugleich eine überhöhte Gewinnbeteiligung eingeräumt
wird, Gegenstand der Zuwendung die Beteiligung an der OHG selbst. Diese Beteiligung schließt die überhöhte Gewinnbeteiligung
ein, die kein selbständiges Rechts- oder Wirtschaftsgut ist. Eine Bewertung unmittelbar gemäß
§15 BewG a. F. (
§13 BewG 1965) scheidet deshalb aus.
Die vermögensrechtliche Gesellschafterstellung ist nicht identisch mit dem Anteil am Gesellschaftsvermögen. Ihr Wert wird
auch durch die Ertragsaussichten bestimmt, die diesem Gesellschaftsanteil im Verhältnis zu den Anteilen der anderen Gesellschafter
zukommen.
Zwecks Bewertung dieser vermögensrechtlichen Gesellschafterstellung ist zunächst der Wert des Vermögens der OHG im ganzen
zu ermitteln. Dieser Wert, in dem die Ertragsaussichten noch nicht zum Ausdruck kommen, ist auf die Gesellschafter nach dem
Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen. Für die Aufteilung ist das Verhältnis der gemeinen Werte (
§10 BewG a. F.; vgl.
§9 BewG 1965) der Gesellschaftsrechte untereinander maßgebend. Bei der schätzungsweisen Ermittlung dieser gemeinen Werte sind auch die
Ertragsaussichten der Gesellschaft und des Anteils des einzelnen Gesellschafters zu berücksichtigen.
Durch diese Berechnung ist auch der Mehrwert erfaßt, der einem Gesellschaftsanteil zukommt, dessen Gewinnbeteiligung höher
ist, als es dem Anteil am Vermögen und der etwaigen Arbeitsleistung entspricht. Der Mehrwert kann nicht als besonderer Umstand
im Sinne des
§14 Abs. 1 BewG a. F. (vgl.
§12 Abs. 1 BewG 1965) berücksichtigt werden (Abweichung vom Urteil II 282/58 U vom , BFH 75, 151, BStBl III 1962, 323).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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