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BMF 14.12.1994 IV B 7 S 0170 121/94

Abgabenordnung; | Vergabe von Darlehen durch gemeinnützige Körperschaften

Eine steuerbegünstigte Körperschaft darf aus Mitteln, die sie zeitnah für ihre steuerbegünstigten Zwecke verwenden muß, unter bestimmten Umständen auch Darlehen vergeben. Die Vergabe von Darlehen aus diesen Mitteln ist dann unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn die Körperschaft damit selbst unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwirklicht. Zur Vergabe von Darlehen durch gemeinnützige Körperschaften hat der ausführlich Stellung genommen.

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