Führt der Heimfall eines Erbbaurechts zur Übertragung des Erbbaurechts auf den Grundstückseigentümer selbst, so unterliegt
der Heimfall der Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2,
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG.
Ist der Grundstückseigentümer berechtigt, den Heimfall eines Erbbaurechts an sich oder einen von ihm zu bezeichnenden Dritten
zu verlangen, und wird das Erbbaurecht in Ausübung dieses Heimfallrechts unmittelbar auf den Dritten übertragen, so ist das
der Grunderwerbsteuer unterliegende Rechtsgeschäft das dem Erfüllungsakt vorangehende Verpflichtungsgeschäft zwischen dem
Grundstückseigentümer und dem Dritten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1,
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG).
Daraus, daß der Dritte das Erbbaurecht des Heimfallverpflichteten auf Grund des Heimfallanspruchs des Grundstückseigentümers
und auf Grund des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts des Dritten mit dem Grundstückseigentümer erworben hat, folgt jedoch nicht
eine Grunderwerbsteuerpflicht des Grundstückseigentümers für den Heimfall aus einem - wie das FA annahm - Zwischenerwerbsgeschäft
zwischen dem Heimfallverpflichteten und dem Grundstückseigentümer.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
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