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BFH Urteil v. - III 198/64

Leitsatz

Der III. Senat schließt sich für das Bewertungsrecht der im BFH-Urteil I 201/64 vom (BFH 97, 125, BStBl II 1970, 17) vertretenen Auffassung an, daß in den Fällen der sogenannten uneigentlichen Betriebsaufspaltung das Besitzunternehmen dann einen gewerblichen Betrieb bildet, wenn es mit der Betriebsgesellschaft wirtschaftlich (sachlich und personell) eng verflochten ist, besonders wenn es die wesentlichen Grundlagen des Anlagevermögens besitzt und dieses Anlagevermögen die notwendige Unterlage für den Betrieb der Betriebsgesellschaft bildet. Es muß sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse um Wirtschaftgüter handeln, die für die Betriebsführung wirtschaftlich Gewicht besitzen und bei denen es einen deutlichen Unterschied ausmacht, ob sie sich im Eigenbesitz befinden oder von fremden Eigentümern gemietet oder gepachtet sind.

Fundstelle(n):
IAAAB-50535

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BFH, Urteil v. 12.12.1969 - III 198/64

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