Der III. Senat schließt sich für das Bewertungsrecht der im BFH-Urteil I 201/64 vom (BFH 97, 125, BStBl II 1970, 17) vertretenen Auffassung an, daß in den Fällen der sogenannten uneigentlichen Betriebsaufspaltung das Besitzunternehmen
dann einen gewerblichen Betrieb bildet, wenn es mit der Betriebsgesellschaft wirtschaftlich (sachlich und personell) eng
verflochten ist, besonders wenn es die wesentlichen Grundlagen des Anlagevermögens besitzt und dieses Anlagevermögen die
notwendige Unterlage für den Betrieb der Betriebsgesellschaft bildet. Es muß sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse um
Wirtschaftgüter handeln, die für die Betriebsführung wirtschaftlich Gewicht besitzen und bei denen es einen deutlichen Unterschied
ausmacht, ob sie sich im Eigenbesitz befinden oder von fremden Eigentümern gemietet oder gepachtet sind.
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