Der Senat hält an der ständigen Rechtsprechung des BFH fest, daß ein rechtskräftiger Veranlagungsbescheid auch auf Grund
eines erstmals ergangenen Feststellungsbescheides entsprechend
§ 218 Abs. 4 AO geändert werden kann.
Tatsachen, die nur das Feststellungsverfahren betreffen, können keine neuen Tatsachen i. S. von
§ 222 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO in bezug auf das Veranlagungsverfahren sein.
Eine für den Veranlagungszeitraum 1954 nach dem durchgeführte Folgeänderung eines rechtskräftigen, auf Zusammenveranlagung
von Eheleuten lautenden Einkommensteuerbescheides kann nicht zu einer nachträglichen getrennten Veranlagung nach § 26 Abs.
2 Nr. 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 1,
§ 26 a EStG 1957 führen, wenn die Folgeänderung auf einem erstmals erlassenen Feststellungsbescheid beruht.
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