Bestimmende Schriftsätze bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der eigenhändigen Unterschrift ihres Verfassers; ein
Faksimilestempel erfüllt nicht das Erfordernis der Schriftform.
Der Schriftform ist aber ausnahmsweise dann genügt, wenn zwar nicht der bestimmende Schriftsatz selbst, wohl aber ein mit
diesem zusammen eingereichtes Schriftstück die eigenhändige Unterschrift des Verfassers des bestimmenden Schriftsatzes trägt
und daraus geschlossen werden kann, daß der bestimmende Schriftsatz mit Wissen und Willen des Verfassers eingereicht worden
ist.
Das Fehlen der eigenhändigen Unterschrift kann nach Ablauf der für den bestimmenden Schriftsatz in Betracht kommenden Frist
nicht geheilt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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