Beim Erlaß von Vermögensabgabe wegen Vermögensverfalls für Erlaßzeiträume, die vor dem begonnen haben, können
Abrechnungen vom Restvermögen wegen Verkaufs eines zum Ausgangsvermögen gehörenden Grundstücks mit über dem Einheitswert liegendem
Verkaufserlös auch dann vorgenommen werden, wenn das Restvermögen aufgrund einer solchen Vermögensumschichtung nicht wesentlich
höher ist als das Ausgangsvermögen zum . Eine Abrechnung ist aber nur gerechtfertigt, soweit der Verkaufserlös
und die mit ihm angeschafften Vermögenswerte am Ende des Erlaßzeitraums, in dem der Verkauf stattfand, wirtschaftlich noch
im Restvermögen vorhanden sind.