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BFH Urteil v. - III R 9/69

Leitsatz

Beim Erlaß von Vermögensabgabe wegen Vermögensverfalls für Erlaßzeiträume, die vor dem begonnen haben, können Abrechnungen vom Restvermögen wegen Verkaufs eines zum Ausgangsvermögen gehörenden Grundstücks mit über dem Einheitswert liegendem Verkaufserlös auch dann vorgenommen werden, wenn das Restvermögen aufgrund einer solchen Vermögensumschichtung nicht wesentlich höher ist als das Ausgangsvermögen zum . Eine Abrechnung ist aber nur gerechtfertigt, soweit der Verkaufserlös und die mit ihm angeschafften Vermögenswerte am Ende des Erlaßzeitraums, in dem der Verkauf stattfand, wirtschaftlich noch im Restvermögen vorhanden sind.

Fundstelle(n):
SAAAB-50494

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Urteil v. 01.08.1969 - III R 9/69

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