Durch die Änderung des Geschäftsverteilungsplans des FG zu Beginn eines Kalenderjahres, die ein bereits anhängiges Verfahren
einem anderen Senat als bisher zuteilt, wird die Prozeßpartei nicht ihrem gesetzlichen Richter entzogen.
Im Bewertungsrecht bleiben die bisherigen Rechtsgrundsätze des Senats zur Behandlung der eigentlichen und der uneigentlichen
Betriebsaufspaltung im Sinne des Beschlusses des BVerfG 1 BvR 136/62 vom (BStBl II 1969, S. 389) aufrechterhalten. Die Anteile an der Betriebs-GmbH, die im Alleinbesitz des Einzelinhabers der Besitzfirma sind, gehören
ebenso wie Grundstücke und Patente des Einzelinhabers, die der GmbH dienen, zum Betriebsvermögen der Einzelfirma und nicht
zum Privatvermögen des Inhabers.
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