Die Umdeutung der in die äußere Form eines Arbeitsverhältnisses gekleideten geschäftlichen Beziehungen zweier Steuerpflichtiger
in ein Gesellschaftsverhältnis ist nicht nur unter Anwendung des § 6 StAnpG zulässig. Sie kann auch durch die wirtschaftliche
Betrachtungsweise nach Maßgabe des § 1 Abs. 2, 3 StAnpG geboten sein.
Für die Frage, ob eine Mitunternehmerschaft im Sinne des
§ 15 Nr. 2 EStG anzunehmen ist, ist das Vorhandensein eines Unternehmerrisikos bedeutsam. Beteiligungen am Verlust sowie an den stillen Reserven
des Anlagevermögens im Fall der Liquidation hingegen sind keine unabdingbaren Voraussetzungen. Es kommt auf die Gesamtumstände
und auf das Gesamtbild der wirtschaftlichen Beziehungen der Beteiligten untereinander an.