Die Steuerpflicht auf Grund § 4 KVStG kommt nur dann in Betracht, wenn die Leistung (§ 2 KVStG) oder die Darlehensgewährung
(§ 3 KVStG) durch die Stellung als Mitglied oder Gesellschafter der leistenden oder gewährenden Personenvereinigung veranlaßt
oder bedingt ist.
Es ist nicht zulässig, im Interesse eines einfachen Gesetzesvollzuges durch die Verwaltungsbehörden die allgemein anerkannten
Auslegungskriterien zugunsten der Praktikabilität in ihrer Bedeutung zurückzudrängen oder gar zu mißachten.
Vereitelt oder erschwert der Steuerpflichtige durch schuldhafte Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Sachaufklärung, kann
es gerechtfertigt sein, hieran eine Tatsachenfeststellung zu knüpfen, die der durch die Feststellungslast belasteten Behörde
günstig ist. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn andere Erkenntnismittel, die zur Aufklärung geeignet sind, nicht ohne
weiteres greifbar sind.
Die Verjährung eines Anspruches auf Gesellschaftsteuer wurde nach
§ 147 Abs. 1 AO a. F. nur dann unterbrochen, wenn sich die Prüfungshandlungen auf diesen Anspruch, d.h. auf die diesen bedingenden Lebenssachverhalte,
bezogen.
Der Auftrag, eine Kapitalverkehrsteuer-Prüfung durchzuführen, war nach
§ 147 Abs. 1 AO a. F. nur insoweit geeignet, die Verjährung zu unterbrechen, als der Prüfungsumfang bezeichnet war; bei der Gesellschaftsteuer
bedurfte es der Bezeichnung bestimmter zu klärender Steuerfälle oder aber, wenn die Prüfung der Aufdeckung und Aufklärung
unbekannter und der Überprüfung bereits bekannter Steuerfälle dienen sollte, der Bezeichnung des Zeitraumes, auf den sich
die Prüfung zu beziehen hatte.
Dem Revisionsgericht ist es grundsätzlich verwehrt, sich den zur Prüfung einer materiell-rechtlichen Frage erforderlichen
Tatsachenstoff aus einer anderen Quelle als dem angefochtenen Urteil zu beschaffen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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