§ 1 Nr. 5 des Gesetzes Über die Grunderwerbsteuer-Befreiung für den Wohnungsbau in Nordrhein-Westfalen i.d.F. vom - GrEStWG - (GVBl
282) verlangt den ersten Erwerb eines den Erfordernissen der Nr. 1 entsprechenden Wohnhauses oder einer Wohnung und begünstigt
damit den Erwerb eines Grundstücks bzw. Grundstücksteils von einem vorher tätig gewordenen Bauherrn, dessen Bauherrneigenschaft
also vorausgesetzt wird; § 1 Nr. 5 GrEStWG betrifft dementsprechend einen ersten Erwerb zur Eigennutzung. Der Erwerber bei
§ 1 Nr. 5 GrEStWG ist infolgedessen kein Bauherr.
Ist die Vergünstigung nach § 1 Nr. 5 GrEStWG verbraucht, so ist ein späterer Erwerb durch einen Dritten ein nicht begünstigter
Zweiterwerb.