Es ist nicht ernstlich zweifelhaft im Sinne des
§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, daß Einheitswerte forstwirtschaftlicher Betriebe, die bei der Hauptfeststellung zum keine Bewertungsstützpunkte
waren, zum und wegen des Aufrückens von Holzbeständen in höhere Altersklassen fortgeschrieben
werden dürfen.
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von Einheitswertbescheiden kann darauf gestützt werden, daß die Vollziehung der
auf den Einheitswertbescheiden beruhenden Verwaltungsakte für den Steuerpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben würde.
Die unbillige Härte kann nicht allein mit dem Hinweis auf die schlechte Ertragslage der Forstwirtschaft begründet werden.
Es sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelfalls darzulegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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