Ein die Erstattung (Nichterhebung) der Grunderwerbsteuer auslösender Rückerwerb im Sinne des
§ 17 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG liegt nicht bereits vor, wenn die Übereignung als solche rückgängig gemacht, sondern erst dann, wenn auch die Ubereignungspflicht
aus dem vorangegangenen Verpflichtungsgeschäft aufgehoben worden ist.
Durch die Vergünstigungsvorschrift des § 17 Abs.
1 und
2 GrEStG sollen Härten beseitigt werden, die daraus erwachsen, daß die einmal entstandene Grunderwerbsteuerpflicht von der
späteren Rückgängigmachung eines Erwerbsvorganges an sich nicht berührt wird. Diese Vorschrift ist nicht auch dazu geschaffen,
Härten anderer Art auszuräumen, etwa deshalb, weil bei anders gewählter Vertragsgestaltung sich eine neue oder günstigere
Befreiungsmöglichkeit eröffnet hätte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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