Kupferbarren und Kupferkathoden stellen gleichermaßen Kupfer - wenn auch in verschiedenen Erscheinungsformen - dar. Sie sind
daher im Rahmen der Vorschrift des § 8 UStDB 1951 austauschfähige Stoffe.
Soweit ein Unternehmer sich darauf beschränkt, Auftrag und Material an andere Unternehmer weiterzugeben und sich selbst im
übrigen in keiner Weise an der Durchführung des Auftrags beteiligt, ist er als Händler anzusehen, auf den § 8 UStDB 1951 keine
Anwendung findet.
Stellen zwei Firmen zur Durchführung gegenseitig erteilter Aufträge sich Material nicht zur Verfügung, sondern verarbeiten
sie vielmehr jeweils eigenes Material und verrechnen sie dieses über sogenannte Materialkonten, so liegt ein Sonderfall der
Leistung im Sinne des § 8 UStDB 1951 nicht vor, auch wenn die Firmen sich gegenseitig für die Durchführung der Aufträge Werklöhne
berechnen.
Werkleistungen im Sinne des § 8 UStDB 1951 für einen außerhalb des Reichsgebiets ansässigen Auftraggeber sind erst nach ihrer
Einbeziehung in § 27 UStDB 1951 durch die 8. Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum
Umsatzsteuergesetz vom (BGBl I 1957, 6, BStBl I 1957, 131) mit Wirkung vom von der Umsatzsteuer befreit.
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