Gewerbliche Grundstücksverkäufe liegen vor, wenn ein Landwirt über die bloße Parzellierung hinaus wesentliche Voraussetzungen
für die Erschließung und die künftige Bebauung des Geländes schafft.
Eine solche zusätzliche Tätigkeit kann darin bestehen, daß der Landwirt die Parzellenkäufer vertraglich verpflichtet, die
Erschließungskosten über ihre gesetzlichen Beitragskosten hinaus zu tragen oder die Architektenaufträge ausschließlich den
Personen zu erteilen, die auch in seinem Interesse den Parzellierungs- und Bebauungsplan angefertigt haben.
Grundstücksverkäufe sind nicht deshalb dem Bereich der Landwirtschaft zuzurechnen, weil die Verkaufserlöse im landwirtschaftlichen
Betrieb angelegt wurden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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