Ist das finanzgerichtliche Verfahren am noch nicht beendet, so kommt eine Erstattung der Kosten des Vorverfahrens
gemäß
§ 139 FGO auch für die Auslagen zum Zuge, die durch die Zuziehung eines Bevollmächtigten entstanden sind, wenn das Vorverfahren vor
dem erledigt worden ist.
Über den Antrag, die Kosten für einen Bevollmächtigten im Vorverfahren zu erstatten, wird vom FG durch Beschluß entschieden.
Die Entscheidung wird in ihrer Rechtsgültigkeit nicht dadurch beeinflußt, daß das Gericht den Ausspruch in die Kostenentscheidung
einbezieht; sie wird wie ein diesbezüglicher Beschluß außerhalb der Kostenentscheidung behandelt.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.