Im Falle der Zusage einer Altersversorgung durch eine GmbH an ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer richtet
sich die steuerrechtliche Behandlung der Pensionslast nach dem Urteil I 193/62 S vom (BFH 84, 557, BStBl III 1966, 202) auch dann, wenn für den Fall der Invalidität eine Pension nicht zugesagt ist.
Die für die Regel aufgestellte Annahme einer Arbeitsfähigkeit bis zum 75. Lebensjahr kann ausnahmsweise den Umständen des
Einzelfalles angepaßt werden.
Ist dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Witwenrente zugesagt, die mit seinem Tode beginnen soll, so ist die Rückstellung
hierfür so zu berechnen, daß sie unter Zugrundelegung versicherungsmathematischer Grundsätze bis zum Tode des Gesellschafter-Geschäftsführers
angesammelt ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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